„Durch Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 13. Juli 2005 wurde dem Angeklagten aufgegeben, einen Geldbetrag in Höhe von 200 Euro in 6 Raten, jeweils zum 1. eines Monats, erstmals am 01.08.2005, an Sie zu zahlen. Sie werden gebeten, Zahlungseingänge dem Gericht mitzuteilen." So oder so ähnlich könnte die Nachricht über eine Zuweisung aussehen. Jetzt ist höchste Sorgfalt geboten. Die Zuverlässigkeit bei der Geldauflagenabwicklung kann entscheidend für zukünftige Zuweisungen sein.
weiterlesen »Zur Verwaltung der Geldauflagen empfiehlt es sich, ein Sonderkonto einzurichten. Das wird von den Gerichten zwar nicht dringend vorgeschrieben, hat aber mehrere Vorteile.
weiterlesen »Üblich bei Geldauflagen sind Ratenzahlungen. Im Idealfall nutzen die Angeklagten die Überweisungsträger, die Ihre Einrichtung den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt hat.
weiterlesen »Normalerweise sollten den gemeinnützigen Einrichtungen seitens der Justiz keine personenbezogenen Daten der Beschuldigten, geschweige denn Informationen über den strafrechtlichen Vorwurf, übermittelt werden. Dass dies zum Teil aber gängige Praxis ist, ruft bei Datenschützern immer wieder Kritik hervor.
weiterlesen »Geldauflagenliste.de ist online
Ein neues Informationsportal www.geldauflagenliste.de zum Thema Geldauflagenmarketing ist online. Mithilfe des Mediums wird dem wachsenden Informationsbedürfnis von Strafrichtern, Strafverteidigern und Staatsanwälten nach einer Internetrecherche Rechnung getragen.
74 % der Geldauflagen für gemeinnützige Zwecke
Im Jahr 2006 haben rheinland-pfälzische Gerichte und Staatsanwaltschaften insgesamt 5,99 Mio Euro zu gunsten gemeinnütziger Einrichtungen zugewiesen. Fast jede dritte Zuweisung (74 %) von Geldauflagen in Ermittlungs- und Strafverfahren ging an gemeinnützige Einrichtungen, dies ist im Vergleich zum Vorjahr eine Steigerung um zwei Prozent.
Geldauflagen-Liste in Baden-Württemberg schrumpft
Die Zahl der gelisteten Einrichtungen in Baden-Württemberg ist im Zeitraum 2005–2007 um ca. 20 Prozent gesunken.
Geschäftspläne werden veröffentlicht
In Deutschland müssen nach § 21 e des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bei jedem Gericht jedes Jahr im Voraus für die Dauer des Geschäftsjahres die Geschäftsverteilungs-
pläne offengelegt werden.