Der Eintrag auf die Geldauflagenliste ist unkompliziert und lässt sich schnell bewerkstelligen. Wer denkt, die Geldauflagen fließen danach automatisch, hat sich getäuscht. Um in den Genuss von Geldauflagen zu kommen sind weitere Schritte notwendig. Für das Geldauflagen-Marketing gelten besondere Regeln, denn Richter/-innen und Staatsanwälte/-innen als Zuweiser sollten im Bezug auf Ihre berufliche Tätigkeit angesprochen werden. Visuelle und textliche Gestaltung der Komunikationsinstrumente sind daher auf diese Zielgruppe zu konzipieren.
weiterlesen »Sie können Ihrem Mailing vorhandene Prospekte Ihrer Einrichtung beilegen. Effektiver ist es aber, für das Geldauflagen-Marketing eigene Informationsmaterialien zu verwenden.
weiterlesen »Das Geldauflagen-Mailing unterscheidet sich wesentlich von einem normalen Spendenmailing und spricht Richter und Staatsanwälte auf ihren Informationsbedarf an.
weiterlesen »Beim Monitoring-Marketing werden anlassbezogen potentielle Zuweiser recherchiert, die aktuell ein Ermittlungs- oder Strafverfahren bearbeiten bei denen gemeinnützige Einrichtungen als Empfänger von Geldauflagen in Betracht kommen.
weiterlesen »Geldauflagenliste.de ist online
Ein neues Informationsportal www.geldauflagenliste.de zum Thema Geldauflagenmarketing ist online. Mithilfe des Mediums wird dem wachsenden Informationsbedürfnis von Strafrichtern, Strafverteidigern und Staatsanwälten nach einer Internetrecherche Rechnung getragen.
74 % der Geldauflagen für gemeinnützige Zwecke
Im Jahr 2006 haben rheinland-pfälzische Gerichte und Staatsanwaltschaften insgesamt 5,99 Mio Euro zu gunsten gemeinnütziger Einrichtungen zugewiesen. Fast jede dritte Zuweisung (74 %) von Geldauflagen in Ermittlungs- und Strafverfahren ging an gemeinnützige Einrichtungen, dies ist im Vergleich zum Vorjahr eine Steigerung um zwei Prozent.
Geldauflagen-Liste in Baden-Württemberg schrumpft
Die Zahl der gelisteten Einrichtungen in Baden-Württemberg ist im Zeitraum 2005–2007 um ca. 20 Prozent gesunken.
Geschäftspläne werden veröffentlicht
In Deutschland müssen nach § 21 e des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bei jedem Gericht jedes Jahr im Voraus für die Dauer des Geschäftsjahres die Geschäftsverteilungs-
pläne offengelegt werden.