Der Eintrag in die Geldauflagen-Liste

Kein Muss, aber sinnvoll

Grundsätzlich können alle gemeinnützigen Einrichtungen in den Genuss von Geldauflagen kommen. Dafür ist es unerheblich, ob eine Einrichtung auf einer „Bußgeldliste“ steht oder nicht. Die Gerichte weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Aufnahme in die Liste weder einen Rechtsanspruch auf Zuweisungen von Geldauflagen begründet, noch eine Empfehlung für Richter und Staatsanwälte darstellt und das Geldauflagen auch Einrichtungen zugewiesen werden können, die nicht in der Liste genannt sind. Die Aufnahme in die Geldauflagenliste ist dennoch dringend anzuraten.

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Unterlagen

Unkomplizierter Antrag

Die Vorschriften, welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, variieren in den einzelnen Bundesländern bzw. Gerichtsbezirken. In der Regel werden folgende Unterlagen und Erklärungen verlangt.

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Voraussetzungen

Formalitäten einhalten

Rein rechtlich betrachtet sind die Voraussetzungen, um von Geldauflagen der Justiz zu profitieren, gering. In der Praxis gibt es einige Anforderungen zu bewältigen.

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Das Antragsverfahren

Gewusst wie

In der Regel werden die Anträge zur Aufnahme in die sogenannte Bußgeldliste zentral an die Oberlandesgerichte gestellt. Die Verfahren sind in den Bundesländern und bei den einzelnen Gerichten aber unterschiedlich. Es ist ratsam, sich vor Ort genau zu informieren. Das Antragsverfahren selbst ist unkompliziert und nimmt nicht viel Zeit in Anspruch.

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Aktuelles

Geldauflagenliste.de ist online

Ein neues Informationsportal www.geldauflagenliste.de zum Thema Geldauflagenmarketing ist online. Mithilfe des Mediums wird dem wachsenden Informationsbedürfnis von Strafrichtern, Strafverteidigern und Staatsanwälten nach einer Internetrecherche Rechnung getragen.

74 % der Geldauflagen für gemeinnützige Zwecke
Im Jahr 2006 haben rheinland-pfälzische Gerichte und Staatsanwaltschaften insgesamt 5,99 Mio Euro zu gunsten gemeinnütziger Einrichtungen zugewiesen. Fast jede dritte Zuweisung (74 %) von Geldauflagen in Ermittlungs- und Strafverfahren ging an gemeinnützige Einrichtungen, dies ist im Vergleich zum Vorjahr eine Steigerung um zwei Prozent.   

Geldauflagen-Liste in Baden-Württemberg schrumpft
Die Zahl der gelisteten Einrichtungen in Baden-Württemberg ist im Zeitraum 2005–2007 um ca. 20 Prozent gesunken.

Geschäftspläne werden veröffentlicht
In Deutschland müssen nach § 21 e des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bei jedem Gericht jedes Jahr im Voraus für die Dauer des Geschäftsjahres die Geschäftsverteilungs-
pläne offengelegt werden.